1705 Z. 41 ff.). Der Vorinstanz ist betreffend Handy somit zuzustimmen, dass nicht von Be- reicherungs- oder Aneignungsabsicht ausgegangen werden kann. Anders dürfte es aber in Bezug auf die beiden Portemonnaie-Inhalte sein. Dadurch, dass der Beschuldigte beide Portemonnaies herausverlangte, inspizierte, aus jenem des Geschädigten I.________ alles Bargeld behändigte und dieses bei sich einsteckte, signalisierte er, dass er das Geld jedenfalls zu diesem Zeitpunkt an sich nehmen und für sich behalten wollte, während er das leere Portemonnaie zurückgab. Dieser Wille muss im gleichen Zeitpunkt auch in Bezug auf den Geschädigten D.________ gegolten haben;