Vorher habe er ihm [I.________] aber noch sein Geld zurückgegeben (pag. 591 Z. 154 f.). Der Beschuldigte hatte somit am Handy des Geschädigten I.________ von Anfang an kein echtes Interesse. Dadurch, dass er es ihm entriss, noch bevor dieser es wie geheissen zurücksetzen konnte, hat der Beschuldigte offenbart, dass er keine Aneignungsabsicht und auch keine Bereicherungsabsicht hatte. Im Unterschied zum Bargeld steckte er das Handy sodann auch nicht ein, sondern gab es ihm umgehend wieder zurück. Dieses Verhalten des Beschuldigten deckt sich auch mit seiner Aussage, wonach er das Handy nicht habe gebrauchen können (pag. 1705 Z. 41 ff.).