Nachher wollte er auch noch das Handy des Geschädigten I.________. Er verlangte, dass er es entsperre und zurücksetze (pag. 583 Z. 111 ff.). Als er es entsperrt hatte, riss es ihm der Beschuldigte unmittelbar aus der Hand, noch bevor es zur geforderten Rücksetzung hätte kommen können (pag. 584 Z. 181 ff.). Er gab ihm das Handy dann aber sofort wieder zurück (pag. 591 Z. 147 f.). Der Geschädigte I.________ fragte daraufhin mehrmals, ob er sein Geld zurückhaben könne. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass so etwas halt passiere, wenn er hier so herumschreie (pag. 583 Z. 112 ff.).