596 Z. 59; 603 Z. 69]) aufgefordert, ihre Taschen auszupacken (pag. 591 Z. 143 ff.; 583 Z. 104 ff.; 596 Z. 58 ff.; 597 Z. 61 ff.; 603 Z. 68 ff.). Dabei nahm er die Portemonnaies der beiden an sich und durchsuchte diese auf Geld. Im Portemonnaie des Geschädigten D.________ fand er kein Geld und gab ihm dieses daraufhin umgehend zurück (pag. 597 Z. 66 f. und Z. 105 f.). Im Portemonnaie des Geschädigten I.________ fand er aber CHF 220.00, nahm dieses Geld an sich («Dies packte er ein», pag. 591 Z. 146 f.) und gab ihm das leere Portemonnaie zurück (pag. 583 Z. 109 ff.). Nachher wollte er auch noch das Handy des Geschädigten I.________.