Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte I.________ (nachfolgend: Geschädigter I.________) letztendlich sowohl das Handy als auch das Bargeld zurückgab. Nach Ansicht der Kammer bietet jedoch der zeitliche Ablauf einen entscheidenden Hinweis zur Frage der Bereicherungsabsicht des Beschuldigten. Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten I.________ und D.________ (nachfolgend: Geschädigter D.________) hatte der Beschuldigte sie nach der heftigen Ohrfeige an den Geschädigten I.________ (dieser blutete danach am Ohr [pag. 591 Z. 144; 597 Z. 60] und war danach sogar einige Sekunden benommen [pag. 596 Z. 59;