Er habe es sich dann ja anders überlegt. Er habe das Geld oder das Handy nicht nehmen und damit weggehen wollen, sonst hätte er es auch gemacht (pag. 1705 Z. 31 ff.). Das Handy habe er zurückgegeben, weil er es nicht gebraucht habe. Er habe es nur weggenommen, um ihnen ein wenig Angst zu machen. Das Geld habe er auch nicht brauchen können, sonst hätte er es ihm nicht zurückgegeben (pag. 1705 Z. 41 ff.). Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte I.________ (nachfolgend: Geschädigter I.________) letztendlich sowohl das Handy als auch das Bargeld zurückgab.