So war es sein gutes Recht, erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über seine Absichten zu sprechen. Oberinstanzlich machte der Beschuldigte sodann nur wenige Aussagen, die zur Klärung der offenen Beweisfrage dienlich sind. So führte er aus, er habe bei dieser Aktion «Gangster» spielen wollen (pag. 1705 Z. 24). Auf Frage, weshalb er das Geld von I.________ zunächst eingesteckt und nicht sofort zurückgegeben habe, gab er zu Protokoll, er habe wohl ein wenig Eindruck machen wollen. Er habe es sich dann ja anders überlegt.