32 15.5 Oberinstanzliche Beweiswürdigung Die Kammer hat im Nachfolgenden einzig noch zu beurteilen, ob der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Der restliche angeklagte Sachverhalt war bereits vorinstanzlich unumstritten. Vorab ist auch hier festzuhalten, dass aus der anfänglichen Aussageverweigerung nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden darf; der Beschuldigte hat ein Aussageverweigerungsrecht. So war es sein gutes Recht, erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über seine Absichten zu sprechen.