Durch das Einstecken des Geldes sei jedoch auch bei der zweiten Variante die Bereicherungsabsicht erfüllt. Die Frage, weshalb er das Geld und das Handy abgenommen habe, sei irrelevant, da er das Geld eingesteckt und somit den Besitz direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht angestrebt habe; anders hätte er sein Ziel, die Einschüchterung der beiden Jungen, gar nicht erreichen können. Er habe mit Aneignungsabsicht gehandelt, wenn auch nicht für lange (zum Ganzen pag. 1709 ff.). 15.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung