Erstens, der Beschuldigte habe das Geld gewollt und sich auch bereichern wollen, habe es sich dann aber anders überlegt und das Geld zurückgegeben. Zweitens, er habe das Geld nur zur Einschüchterung der beiden Jungen an sich genommen und habe nie vorgehabt, das Geld zu behalten. Bei Annahme der zweiten Variante fehle es gemäss der Vorinstanz an der Bereicherungsabsicht. Durch das Einstecken des Geldes sei jedoch auch bei der zweiten Variante die Bereicherungsabsicht erfüllt.