15.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst und im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe erst in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und damit nach entsprechender anwaltlicher Instruktion vorgebracht, dass er keine Bereicherungsabsicht gehabt habe; dieses Vorbringen sei entsprechend als Schutzbehauptung einzustufen. Es gebe vorliegend zwei mögliche (Tat-)Varianten: Erstens, der Beschuldigte habe das Geld gewollt und sich auch bereichern wollen, habe es sich dann aber anders überlegt und das Geld zurückgegeben.