Dazu passe auch, dass es sich bei den beiden Geschädigten um männliche Jugendliche handle, welche – wie sich in diesem Verfahren gezeigt habe – regelmässig Opfer seiner Einschüchterungsversuche geworden seien. Aufgrund ihres jugendlichen Alters habe der Beschuldigte auch kaum ernsthaft damit rechnen können, ein Diebesgut von nennenswertem Betrag bei ihnen zu erbeuten, was ebenfalls gegen Bereicherungsabsicht spreche. Es sei deshalb auf den eventualiter angeklagten Sachverhalt (unter Nötigung) abzustellen. 15.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft