Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte gar nie die Absicht gehabt habe, sich an der Beute zu bereichern, sondern dass sein Handeln lediglich der Einschüchterung gedient habe. Dazu passe auch, dass es sich bei den beiden Geschädigten um männliche Jugendliche handle, welche – wie sich in diesem Verfahren gezeigt habe – regelmässig Opfer seiner Einschüchterungsversuche geworden seien.