Eine solche Verhaltensweise würde sich unter Annahme einer Bereicherungsabsicht des Beschuldigten nicht sinnvoll erklären lassen, zumal er das Handy und das Bargeld bereits in seiner Gewalt gehabt habe und nur noch hätte davonlaufen müssen. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte gar nie die Absicht gehabt habe, sich an der Beute zu bereichern, sondern dass sein Handeln lediglich der Einschüchterung gedient habe.