31 Handy und das Bargeld zurückgegeben habe. Dabei sei er nicht von äusseren Umständen wie bspw. dem Herannahen eines Passanten oder der Polizei beeinflusst worden. Vielmehr habe er dies scheinbar aus freiem Willen getan. Eine solche Verhaltensweise würde sich unter Annahme einer Bereicherungsabsicht des Beschuldigten nicht sinnvoll erklären lassen, zumal er das Handy und das Bargeld bereits in seiner Gewalt gehabt habe und nur noch hätte davonlaufen müssen.