Eventualiter habe der Beschuldigte beim oben beschriebenen Vorfall ohne unrechtmässige Bereicherungsabsicht, sondern in der Absicht, die beiden zu schikanieren, gehandelt. 15.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam bezüglich des Tatvorwurfes des Raubes zusammengefasst beweiswürdigend zu folgenden Schlüssen (pag. 1453 f.): Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift werde vom Beschuldigten grundsätzlich anerkannt. Umstritten sei einzig die Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte habe erklärt, er habe den beiden einfach etwas Angst machen wollen und er habe nie die Absicht gehabt, «das» zu behalten.