Durch sein aggressives Verhalten gegenüber den beiden Jungen und seinen Ruf, ein «Schlägertyp» zu sein sowie durch die Anwendung von Gewalt gegenüber I.________ habe der Beschuldigte die beiden Jungen absichtlich in Angst und Schrecken und dadurch in eine Zwangslage versetzt, von welcher sie keinen anderen Ausweg gesehen hätten, als ihre Vermögenswerte dem Beschuldigten auszuhändigen, bzw. deren Diebstähle zu dulden. Eventualiter habe der Beschuldigte beim oben beschriebenen Vorfall ohne unrechtmässige Bereicherungsabsicht, sondern in der Absicht, die beiden zu schikanieren, gehandelt.