Er wollte somit gemäss eigener Einschätzung nicht etwa nur boxen, sondern dem Beschuldigten nach seiner Vorstellung klarerweise einen Messerstich versetzen. Dass dieser wohldosiert und mit einer stark verkürzten Messerklinge ausgeführt worden sein soll, ist unglaubhaft und erscheint als reine Schutzbehauptung. Die Kammer erachtet somit den Tatbestand gemäss Anklageschrift in der Hauptvariante als erstellt. In Ergänzung zum angeklagten Sachverhalt erachtet die Kammer weiter als erstellt, dass der Geschädigte H.________ den Beschuldigten nach dem Stich in den Bauch mit den Händen wegstiess.