Wenn er den Geschädigten auch nicht primär und direkt schwer verletzen wollte, so nahm er doch ohne Weiteres in Kauf, dass er ihm mit seinem unkontrollierten Vorgehen schwere Verletzungen hätte zufügen können. Insbesondere sagte er selber aus, dass er – zwar nur als Warnung – so doch aber immerhin mit der Absicht des Stechens handelte («Daher wollte ich mit dem Messerstich ein Zeichen setzen, dass wir nun aufhören sollten», pag. 709 Z. 424 f.). Er wollte somit gemäss eigener Einschätzung nicht etwa nur boxen, sondern dem Beschuldigten nach seiner Vorstellung klarerweise einen Messerstich versetzen.