Der Beschuldigte verfällt angesichts seines entfesselten, enthemmten, alkoholisierten und aggressiven Zustands in Schutzbehauptungen, wenn er geltend macht, unter dem Eindruck von Angst und Bedrohung «nur» eine wohldosierte und kontrollierte Stichbewegung mit einem kleinen Teil der Klinge gegen den Bauch des Geschädigten gemacht zu haben. Er verstrickt sich zudem, wie dargelegt, in massgebliche Widersprüche, versucht eigene Handlungen zu beschönigen, die Schuld auf andere abzuschieben und sich gar als Opfer der Situation darzustellen.