29 14.5.9. Fazit Tatablauf Letztendlich sprechen die Beweismittel und insb. die Zeugenaussagen bei einer Gesamtbetrachtung ein deutliches Bild. Der Beschuldigte verfällt angesichts seines entfesselten, enthemmten, alkoholisierten und aggressiven Zustands in Schutzbehauptungen, wenn er geltend macht, unter dem Eindruck von Angst und Bedrohung «nur» eine wohldosierte und kontrollierte Stichbewegung mit einem kleinen Teil der Klinge gegen den Bauch des Geschädigten gemacht zu haben.