1380 Z. 41 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung war sich der Beschuldigte zwar unsicher, welcher der beiden Cousins ihn nach dem Messer gefragt habe – was aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeitdauer jedoch nicht weiter erstaunt – er bestätigte jedoch, dass er erst realisiert habe, dass es ein Messer gewesen sei, nachdem er von einem seiner Cousins darauf angesprochen worden sei (pag. 1698 Z. 10 ff. und Z. 20 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass AE.________ bereits vorher selber gesehen hatte, dass es sich beim Gegenstand um ein Messer gehandelt hatte.