Anders war es allerdings beim Cousin des Geschädigten, AE.________. Dieser sagte aus, für ihn sei bereits beim Herausziehen aus dem Gürtel klar ersichtlich gewesen, dass es sich um ein Messer gehandelt habe (pag. 669 Z. 77 ff.). Der Geschädigte sagte aus, in dem Moment als sie (der Beschuldigte und sein Begleiter) weggerannt seien, seien seine Cousins und die anderen Leute, die mit ihnen gewesen seien, wieder zu ihm zurückgekommen. Sein Cousin habe zu ihm gesagt «H.________, hesch ds Mässer gseh?». Er habe gesagt, nein, er habe das Messer nicht gesehen. Er habe darauf sein T-Shirt hochgezogen und den Pullover und habe die Wunde gesehen.