1699 Z. 7 f.). Dass AB.________ tatsächlich erst nachträglich merkte, dass es sich beim Gegenstand um ein Messer gehandelt hatte, erscheint auch der Kammer aus seinen Aussagen wahrscheinlich. So sprach er zwar davon, von Anfang an das Messer gesehen zu haben, erklärte aber anlässlich der zweiten Aussage, er habe gar nicht realisiert, dass es ein Messer gewesen sei, bis er am Pullover des Geschädigten Blut gesehen habe (pag. 679 Z. 51 ff.). Auch AD.________ (pag. 686 Z. 47 f.) und AC.________ (pag. 691 Z. 27 ff.) äusserten sich eher dahingehend, dass der Gegenstand sich für sie erst später als Messer entpuppt hatte. Anders war es allerdings beim Cousin des Geschädigten, AE.