650 Z. 68; 1700 Z. 5), erachtet das Gericht eine instinktive körperliche Reaktion auf einen auf sich zustürmenden Gegner als rein körperlichen Reflex geradezu als notorisch. 14.5.8. Erkennbarkeit des Messers Schliesslich ist mit der Vorinstanz und der Verteidigung festzuhalten, dass wohl nicht alle Beteiligten während des Vorfalls selber eindeutig ein Messer erkennen konnten, selbst wenn sie dies teilweise nachträglich so ausführten. So hatte insbesondere der Geschädigte selber konstant angegeben, lediglich einen Gegenstand wahrgenommen zu haben, welcher ihn instinktiv an einen Schlagstock habe denken lassen (pag. 645 Z. 58 ff.;