Dabei sei die Klinge des Messers flach gewesen, also nicht gegen den Körper des Geschädigten gerichtet. Es sei wie ein Faustschlag mit dem Messer in der Hand gewesen. Das Messer habe beim Daumen herausgeragt (pag. 670 Z. 110 ff.). Der Geschädigte habe den Beschuldigten sodann weggekickt. Der Beschuldigte habe ausgeholt. Die Position des Messers sei ähnlich gewesen, wie beim ersten Mal, nur, dass es ihn beim zweiten Mal «verwütscht» habe. Die Klinge sei beim zweiten Mal wohl etwas schräger gewesen, so dass sie eben den Körper des Geschädigten getroffen habe (pag. 670 Z. 124 ff.).