Dieser Auffassung kann die Kammer nur insofern folgen, als die Wucht der Stech-Schlag-Bewegung letztendlich im akustisch hörbaren Aufprall der Faust auf dem Torso des Geschädigten gemündet haben muss. Nicht teilen kann die Kammer demgegenüber die Einschätzung, dieser Aufprall der Faust sei bei voller Klingenlänge mit der entstandenen geringfügigen Verletzung unvereinbar. Es handelte sich eben gerade nicht um ein statisches, sondern um ein dynamisches Geschehen. Der Beschuldigte führte das Messer unbestrittenermassen in seiner rechten Hand.