1380 Z. 41). Die Vorinstanz sah darin mit der Verteidigung den wesentlichen Beweis für die Version des Beschuldigten, nämlich, dass das Geräusch nur dadurch habe entstehen können, dass die Faust mit voller Kraft gegen den Geschädigten gekracht sei, was mit einer lang herausragenden Klinge nicht zu vereinbaren gewesen wäre, ohne dass der Geschädigte eine massive Stichwunde erlitten hätte. Dieser Auffassung kann die Kammer nur insofern folgen, als die Wucht der Stech-Schlag-Bewegung letztendlich im akustisch hörbaren Aufprall der Faust auf dem Torso des Geschädigten gemündet haben muss.