14.5.7. Verletzungsbild beim Geschädigten Die Verteidigung machte geltend, bei einem Messerstich gemäss Anklage hätte es bei einer derart langen Klinge zu einer weitaus schlimmeren Verletzung beim Geschädigten kommen müssen. Somit bleibt zu prüfen, ob und wie es in Anbetracht der vorgeworfenen Tatausführung zu der lediglich geringfügigen Verletzung des Geschädigten H.________ kommen konnte. Wie bereits erwähnt, berichteten beistehende Zeugen von einem Schlag gegen den Geschädigten, welcher akustisch gut hörbar gewesen sei.