Der Geschädigte H.________ hielt auf Frage, ob er sich vorstellen könne, dass der Beschuldigte Angst gehabt habe, anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung treffend fest «Wenn ich Angst hätte, würde ich weggehen» (pag. 1699 Z. 38 ff.). Jedenfalls nicht entlastend wirkt sich zudem aus, dass der Beschuldigte gemäss den vorerwähnten zahlreichen aktenkundigen Vorfällen regelmässig gegen andere, auch grössere Gruppen und sogar