Dass der Geschädigte und seine Freunde Glasflaschen in den Händen gehalten haben und damit bedrohlich gewirkt haben sollen, lässt sich gestützt auf die Aktenlage somit nicht erstellen und ist ebenfalls als Schutzbehauptung anzusehen. Gegen die vom Beschuldigten behauptete Angst spricht sodann auch der Umstand, dass der erste Schlag erwiesenermassen von ihm selber ausgegangen ist, und dies trotz der deutlichen Überzahl der Gruppe des Geschädigten. So führte er aus «Nein, auf mich ist niemand los. Aber sie waren zu 6 oder 7 und ich war nur mit einem Kollegen unterwegs» (pag. 1705 Z. 12 ff.). Der Geschädigte H.___