654 Z. 211), was er zuletzt auch oberinstanzlich nochmals bestätigte. So führte er aus, sie hätten Pappbecher in der Hand gehabt und daraus getrunken. Die mitgebrachten Glasflaschen hätten 3-4 m entfernt in einer Tasche gelegen (pag. 1699 Z. 25 ff.). Dass der Geschädigte und seine Freunde Glasflaschen in den Händen gehalten haben und damit bedrohlich gewirkt haben sollen, lässt sich gestützt auf die Aktenlage somit nicht erstellen und ist ebenfalls als Schutzbehauptung anzusehen.