und 36 ff.). Auch, dass Personen der Gruppe rund um den Geschädigten H.________ während der Auseinandersetzung Glasflaschen in Händen gehalten haben sollen, wie dies der Beschuldigte unter Berufung auf eine gleichzeitig aggressive Stimmung geltend macht (pag. 709 Z. 430; 1703 Z. 26 f.), wird von keiner der übrigen beteiligten Personen bestätigt. Der Geschädigte H.________ führte hingegen bereits in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie aus Plastikbechern getrunken hätten (pag. 654 Z. 211), was er zuletzt auch oberinstanzlich nochmals bestätigte.