Im alkoholisierten, enthemmten und aggressiven Zustand, in welchem der Beschuldigte war, dürfte eine kaltblütige Planung über die Positionierung des Stiches/Schlags kaum möglich gewesen sein. Somit besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass es sich bei beiden Versionen, um reine Schutzbehauptungen handelte, welche er sich nach anwaltlicher Beratung zugeschnitten auf den Ermittlungsstand und die gegen ihn vorliegenden Beweise zurechtgelegt