811). Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer unkontrolliert behändigte, es – wie es gerade zu liegen kam – am Griff packte und mit Schwung gegen den Beschuldigten führte. Dass er dabei «extra geschaut» haben soll, «dass es nicht im Bereich des Herzens oder der Lunge ist. Halt zum Einschüchtern» (pag. 707 Z. 361 f.), ist höchst unwahrscheinlich und auch aufgrund der in sich widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptung anzusehen. Im alkoholisierten, enthemmten und aggressiven Zustand, in welchem der Beschuldigte war, dürfte eine kaltblütige Planung über die Positionierung des Stiches/Schlags kaum möglich gewesen sein.