1712). Zu guter Letzt spricht deutlich gegen beide vom Beschuldigten vorgebrachten Versionen, dass es beim geradlinigen und kraftvollen Führen des Messers gegen den Oberkörper des Geschädigten H.________ mit knallartigem Aufprall – unabhängig davon, ob die Messerspitze von angeblich 2-3 cm aus der geschlossenen Faust oder zwischen Daumenballen/Daumen und Fingern hervorschaute – bei diesem auch tatsächlich zu einer mindestens 2-3 cm oder wahlweise sogar 4-5 cm tiefen Wunde hätte kommen müssen, was aber nicht der Fall war (Eindringen 0.2 mm; pag. 811).