817) – aufgrund des erstellten wuchtigen und schwungvollen Vorgehens zwingend zu einer Selbstverletzung an der Innenseite der Finger kommen müssen. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass selbst die Verteidigung ausdrücklich erwähnte, nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Klinge mit der Faust umschlossen hielt, sondern vorbrachte, es sei davon auszugehen, er habe beim Zustechen darauf geachtet, sich nicht selbst zu verletzen (pag. 1712).