Ansicht der Kammer – welcher das besagte Messer auch zur unmittelbaren Inspektion vorlag und die sich von dessen Grösse und Schärfe ein eigenes Bild machen konnte (mit halb so grosser Darstellung trügerisch klein auf pag. 831; grösser, aber immer noch nicht Originalgrösse auf pag. 118; zur Erinnerung: Gesamtlänge: 28 cm und damit fast so lang wie ein DIN-A4-Blatt, Klingenlänge: 14,5 cm; pag. 817) – aufgrund des erstellten wuchtigen und schwungvollen Vorgehens zwingend zu einer Selbstverletzung an der Innenseite der Finger kommen müssen.