Die Hand wäre ja in dieser Version nicht zur Faust geballt gewesen, sondern mindestens der Daumen wäre gestreckt und der Zeigefinger in ungünstiger Position entweder gestreckt oder leicht gekrümmt mit voller Wucht auf den Körper des Geschädigten H.________ geprallt, ansonsten es ja keinen Knall gegeben hätte. Insbesondere mit Blick auf die fehlende Selbstverletzung beim Beschuldigten an seiner rechten Hand (pag. 803) erscheint sodann die oberinstanzliche Version des Beschuldigten als genauso lebensfremd. Hätte der Beschuldigte die Klinge des Messers beim zweiten Schlag bzw. beim Zustechen gegen den Geschädigten H.________ tatsächlich mit der Faust ganz umschlossen gehabt, hätte es nach