_ gab an, die Alkoholisierung des Beschuldigten habe sich an der trägen Sprache gezeigt, aber auch an «unstabilen» Schritten. Zudem hätten sie von der anderen Gruppe, die vorher eine Konfrontation mit dem Beschuldigten gehabt habe, gehört, dass er alkoholisiert gewesen sei (pag. 671 Z. 144 ff.). Gemäss IRM-Gutachten vom 16. Februar 2022 betrug die rückgerechnete BAK mind. 0,56 ‰ und max. 1,46 ‰ (pag. 807). Dass der Beschuldigte in dieser Situation, noch dazu innerhalb von Sekunden, während einer angeheizten, dynamischen Eskalation (der Beschuldigte war gemäss dem Geschädigten nach einer Äusserung auf einem Energielevel von 10 oben, pag.