669 Z. 73 f.). So sagten die Beteiligten auch aus, der Begleiter des Beschuldigten, AA.________, habe zu ihnen gesagt, sie sollten seinen Kollegen [den Beschuldigten] ignorieren, er sei besoffen (pag. 644 Z. 51 ff.; 650 Z. 56). Er selber gab an, dass er im Verlaufe des Abends zwei Flaschen Wodka getrunken habe. Er sei betrunken gewesen. Er habe getrunken und sei dadurch besoffen geworden, so wie es halt sei (pag. 711 Z. 515 ff.). Dies bestätigte er auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1704 Z. 23). AE.________ gab an, die Alkoholisierung des Beschuldigten habe sich an der trägen Sprache gezeigt, aber auch an «unstabilen» Schritten.