1704 Z. 1 ff.). Neben dem Umstand, dass der Beschuldigte selber somit höchst widersprüchliche Angaben zum Führen des Messers machte (vgl. Ziff. 14.5.2. hiervor), spricht gegen beide von ihm vorgebrachten Versionen sodann Folgendes: Zum einen sagten alle Beteiligten aus, der Beschuldigte habe mit voller Kraft, mit Schwung und Anlauf gegen den Geschädigten gestochen/geschlagen, nachdem er auf diesen zugerannt sei (pag. 650 Z. 70; 671 Z. 130 f.; 675 Z. 43 f.; 675 Z. 51 ff.; 680 Z. 67 f.; 683 Z. 50 f.; 686 Z. 46; 687 Z. 66 f.; 687 Z. 74; 691 Z. 30 f.; 695 Z. 61 f.).