oberinstanzlich: Messerklinge mit der ganzen Faust umschlossen] zu prüfen. Zunächst ist der Verteidigung zuzustimmen, dass aus der anfänglichen Aussageverweigerung nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden darf; der Beschuldigte hat ein Aussageverweigerungsrecht. So war es sein gutes Recht, erst anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft erstmals darzulegen, wie er die Klinge geführt haben will (pag. 1715). Anzulasten hat er sich aber die Widersprüche und Abweichungen der oberinstanzlich vorgebrachten Version von dieser früheren Darstellung (pag. 1377 Z. 22 ff.; 1450; 1704 Z. 1 ff.).