Insbesondere zur Art der Messerführung Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschuldigte, wie er geltend machte, das Messer nicht am Griff, sondern an der Klinge vorne, mit der Spitze gegen den Geschädigten gerichtet hielt, es damit von einer Klingenlänge von 14,5 cm auf lediglich 3-5 cm verkürzte und so statt eines Messerstichs eher einen Faustschlag mit kurzem, spitzem Gegenstand vollzog. Dabei sind im Nachfolgenden beide vom Beschuldigten vorgebrachten Versionen [vorinstanzlich: Messerklinge zwischen Daumenballen/Daumen und Fingern eingeklemmt; oberinstanzlich: Messerklinge mit der ganzen Faust umschlossen] zu prüfen.