680 Z. 56 ff.). Es muss sich somit um eine spätere Verwechslung seinerseits gehandelt haben. Auch AD.________ hat anlässlich seiner Aussage vor der Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass der Beschuldigte noch kein Messer in der Hand gehabt habe, als er mit der Faust gegen den Geschädigten H.________ geschlagen habe. Er habe dieses erst nachher von AA.________ behändigt, sei auf den Geschädigten H.________ zugerannt und habe ihm diesen Stich mit dem Messer versetzt (pag. 687 Z. 64 ff.). Damit widersprach aber auch er seiner eigenen Erstaussage in der Tatnacht, wonach der Beschuldigte AA.________ das Messer weggenommen hatte und auf den Geschädigten H.________ zugerannt war.