__ zurück. AB.________ hatte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. April 2022, mithin zwei Monate nach dem Vorfall, ausgesagt, dass der Beschuldigte dem Geschädigten zuerst auf die Schulter geschlagen und erst dann bei AA.________ den «knüppelähnlichen» Gegenstand aus der Hand genommen und gegen den Geschädigten gestochen habe (pag. 679 Z. 46 ff.). Als ihm die Staatsanwältin daraufhin seine eigenen Aussagen der Tatnacht (Behändigung Gegenstand aus der Hülle, Hinlaufen zum Geschädigten H.________, dieser wollte ihn wegstossen, daraufhin Ausholen mit Messer gegen den Geschädigten H.________) vorhielt, bestätigte er diese (pag. 680 Z. 56 ff.).