Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Geschädigte oder einer der Umstehenden dem Beschuldigten diesen Schlag wahrheitswidrig hätten anhängen sollen, zumal auch niemand geltend machte, der Beschuldigte habe dabei versucht, mit dem Messer zuzustechen. Dass es in der Anklageschrift noch zu einer Sachverhaltsvariante kam, gemäss welcher der erste Schlag durch den Beschuldigten noch vor Behändigung des Messers erfolgt sein soll, geht auf Aussagen von AB.________ und AD.________ zurück.