708 Z. 410 ff.). Die Kammer geht mit den übereinstimmenden Aussagen der Anwesenden davon aus, dass der Beschuldigte dem Geschädigten mit dem Messer in der Hand gegen seine linke Schulter geschlagen hatte, dies jedoch, ohne ihn mit dem Messer zu verletzen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Geschädigte oder einer der Umstehenden dem Beschuldigten diesen Schlag wahrheitswidrig hätten anhängen sollen, zumal auch niemand geltend machte, der Beschuldigte habe dabei versucht, mit dem Messer zuzustechen.