1699 Z. 14). Dazu passt auch die Art und Weise, wie es dann offenbar weiterging. Nach den übereinstimmenden Angaben der Anwesenden habe AA.________ aus dem Gürtel des Beschuldigten einen Gegenstand gezogen und damit ohne konkrete Stichbewegungen herumgefuchtelt. Daraufhin habe der Beschuldigte AA.________