1704 Z. 21 ff.). Weiter machte er im Unterschied zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch nicht mehr geltend, den Geschädigten bewusst in den Bauch gestochen zu haben. Vielmehr gab er auf Frage, ob er ihn gegen die Brust gestochen habe, an: «Ja, ich glaube, dass ich ihn im Brustbereich getroffen habe» (pag. 1707 Z. 41 ff.). 14.5.3. Objektive Beweismittel Dem vorerwähnten forensischen DNA-Abgleich lässt sich in Bezug auf diese Fragen nichts ableiten. Dort findet sich einzig die Bestätigung, dass der Beschuldigte